Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.12.2024
Die Arbeit an Sonntagen ist mit einem Sonntagszuschlag zu entlohnen. Dieser Zuschlag beträgt für jede geleistete Arbeitsstunde 100 vH des auf die Normalarbeitsstunde an Werktagen entfallenden Lohnes.
In Kraft seit 01.07.1996 bis 31.12.9999
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