Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
(1)Absatz einsArbeitnehmer/innen behalten für die infolge eines Feiertages oder der Ersatzruhe (§ 12) ausgefallene Arbeit ihren Anspruch auf Entgelt.Arbeitnehmer/innen behalten für die infolge eines Feiertages oder der Ersatzruhe (Paragraph 12,) ausgefallene Arbeit ihren Anspruch auf Entgelt.
(2)Absatz 2Arbeitnehmer/innen gebührt jenes Entgelt, das sie erhalten hätten, wenn die Arbeit nicht aus den im Abs. 1 genannten Gründen ausgefallen wäre.Arbeitnehmer/innen gebührt jenes Entgelt, das sie erhalten hätten, wenn die Arbeit nicht aus den im Absatz eins, genannten Gründen ausgefallen wäre.
(3)Absatz 3Bei Akkord-, Stück- oder Gedinglöhnen, akkordähnlichen oder sonstigen leistungsbezogenen Prämien oder Entgelten ist das fortzuzahlende Entgelt nach dem Durchschnitt der letzten 13 voll gearbeiteten Wochen unter Ausscheidung nur ausnahmsweise geleisteter Arbeiten zu berechnen. Haben Arbeitnehmer/innen nach Antritt des Arbeitsverhältnisses noch keine 13 Wochen voll gearbeitet, so ist das Entgelt nach dem Durchschnitt der seit Antritt des Arbeitsverhältnisses voll gearbeiteten Zeiten zu berechnen.
(4)Absatz 4Arbeitnehmer/innen, die während der Feiertagsruhe beschäftigt werden, haben außer dem Entgelt nach Abs. 1 Anspruch auf das für die geleistete Arbeit gebührende Entgelt, es sei denn, es wird Zeitausgleich im Sinne des § 14 Abs. 6 vereinbart.Arbeitnehmer/innen, die während der Feiertagsruhe beschäftigt werden, haben außer dem Entgelt nach Absatz eins, Anspruch auf das für die geleistete Arbeit gebührende Entgelt, es sei denn, es wird Zeitausgleich im Sinne des Paragraph 14, Absatz 6, vereinbart.
In Kraft seit 01.07.1996 bis 31.12.9999
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