Norm: B-VG Art83 Abs3B-VG Art139 Abs6
Rechtssatz: Dem Gebot der Weiteranwendung einer vom VfGH aufgehobenen
Norm: im Sinne des Art 139 Abs 6 B-VG kommt der Vorrang vor dem Gebot der Anfechtung einer bereits außer Kraft getretenen
Norm: zu. Die vom VfGH ohne Rückwirkung aufgehobene
Norm: ist daher - abgesehen vom Vorliegen eines Anlaßfalles - für die Vergangenheit vom Gericht weiterhin anzuwenden und damit unanfechtbar geworden. ... mehr lesen...
Norm: B-VG Art83 Abs3B-VG Art139 Abs6
Rechtssatz: Aus der Vorschrift des Art 89 Abs 3 B-VG, die das Gericht dazu verhält, eine bereits außer Kraft getretene, von ihm aber noch anzuwendende
Norm: beim VfGH anzufechten, kann nicht abgeleitet werden, daß das Gericht in dieser Weise nach Aufhebung einer gesetzwidrigen Verordnung durch den VfGH auf Grund einer Individualbeschwerde vorzugehen habe. Entscheidungstexte ... mehr lesen...