Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.04.2025
(1)Absatz einsDen Oberbefehl über das Bundesheer führt der Bundespräsident.
(2)Absatz 2Soweit nicht nach dem Wehrgesetz der Bundespräsident über das Heer verfügt, steht die Verfügung dem zuständigen Bundesminister innerhalb der ihm von der Bundesregierung erteilten Ermächtigung zu.
(3)Absatz 3Die Befehlsgewalt über das Bundesheer übt der zuständige Bundesminister (Art. 76 Abs. 1) aus.Die Befehlsgewalt über das Bundesheer übt der zuständige Bundesminister (Artikel 76, Absatz eins,) aus.
In Kraft seit 01.01.2004 bis 31.12.9999
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