Art. 83 B-VG

Bundes-Verfassungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.02.2019 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Organisation und die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte werden durch Bundesgesetz geregelt. Die Sprengel der Bezirksgerichte sind durch Verordnung der Bundesregierung festzulegen.
  2. (2)Absatz 2Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.

    (Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. I Z 1 BGBl. Nr. 73/1968)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Art. römisch eins Ziffer eins, Bundesgesetzblatt Nr. 73 aus 1968,)

Stand vor dem 31.01.2019

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.01.2019
  1. (1)Absatz einsDie Organisation und die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte werden durch Bundesgesetz geregelt. Die Sprengel der Bezirksgerichte sind durch Verordnung der Bundesregierung festzulegen.
  2. (2)Absatz 2Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.

    (Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. I Z 1 BGBl. Nr. 73/1968)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Art. römisch eins Ziffer eins, Bundesgesetzblatt Nr. 73 aus 1968,)

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