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Artikel 48. Bundesgesetze und die in Artikelgemäß Art. 50 bezeichnetenAbs. 1 genehmigte Staatsverträge werden mit Berufung auf den BeschlußBeschluss des Nationalrates, Bundesgesetze, die auf einer Volksabstimmung beruhen, mit Berufung auf das Ergebnis der Volksabstimmung kundgemacht.
Artikel 48. Bundesgesetze und die in Artikelgemäß Art. 50 bezeichnetenAbs. 1 genehmigte Staatsverträge werden mit Berufung auf den BeschlußBeschluss des Nationalrates, Bundesgesetze, die auf einer Volksabstimmung beruhen, mit Berufung auf das Ergebnis der Volksabstimmung kundgemacht.