Art. 46 B-VG

Bundes-Verfassungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2007 bis 31.12.9999

Artikel 46. (1) Das Verfahren für das Volksbegehren undDer Bundespräsident ordnet die Volksabstimmung wird durch Bundesgesetz geregeltan.

(2) Stimmberechtigt bei Volksabstimmungen ist, wer am Abstimmungstag das Wahlrecht zum Nationalrat besitzt.

(3) Der Bundespräsident ordnetDie näheren Bestimmungen über das Verfahren für die Volksabstimmung anwerden durch Bundesgesetz getroffen. Art. 26 Abs. 6 ist sinngemäß anzuwenden.

Stand vor dem 30.06.2007

In Kraft vom 01.01.2004 bis 30.06.2007

Artikel 46. (1) Das Verfahren für das Volksbegehren undDer Bundespräsident ordnet die Volksabstimmung wird durch Bundesgesetz geregeltan.

(2) Stimmberechtigt bei Volksabstimmungen ist, wer am Abstimmungstag das Wahlrecht zum Nationalrat besitzt.

(3) Der Bundespräsident ordnetDie näheren Bestimmungen über das Verfahren für die Volksabstimmung anwerden durch Bundesgesetz getroffen. Art. 26 Abs. 6 ist sinngemäß anzuwenden.

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