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Artikel 46. (1) Das Verfahren für das Volksbegehren undDer Bundespräsident ordnet die Volksabstimmung wird durch Bundesgesetz geregeltan.
(2) Stimmberechtigt bei Volksabstimmungen ist, wer am Abstimmungstag das Wahlrecht zum Nationalrat besitzt.
(3) Der Bundespräsident ordnetDie näheren Bestimmungen über das Verfahren für die Volksabstimmung anwerden durch Bundesgesetz getroffen. Art. 26 Abs. 6 ist sinngemäß anzuwenden.
Artikel 46. (1) Das Verfahren für das Volksbegehren undDer Bundespräsident ordnet die Volksabstimmung wird durch Bundesgesetz geregeltan.
(2) Stimmberechtigt bei Volksabstimmungen ist, wer am Abstimmungstag das Wahlrecht zum Nationalrat besitzt.
(3) Der Bundespräsident ordnetDie näheren Bestimmungen über das Verfahren für die Volksabstimmung anwerden durch Bundesgesetz getroffen. Art. 26 Abs. 6 ist sinngemäß anzuwenden.