Art. 38 B-VG

Bundes-Verfassungsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2004 bis 31.12.9999

C. Bundesversammlung.

Artikel 38. Der Nationalrat und der Bundesrat treten als Bundesversammlung in gemeinsamer öffentlicher Sitzung zur Angelobung des Bundespräsidenten, ferner zur BeschlußfassungBeschlussfassung über eine Kriegserklärung am Sitz des Nationalrates zusammen.

Stand vor dem 31.12.2003

In Kraft vom 19.12.1945 bis 31.12.2003

C. Bundesversammlung.

Artikel 38. Der Nationalrat und der Bundesrat treten als Bundesversammlung in gemeinsamer öffentlicher Sitzung zur Angelobung des Bundespräsidenten, ferner zur BeschlußfassungBeschlussfassung über eine Kriegserklärung am Sitz des Nationalrates zusammen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten