Art. 38 B-VG C. Bundesversammlung

Bundes-Verfassungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2004 bis 31.12.9999

C. Bundesversammlung.

Artikel 38. Der Nationalrat und der Bundesrat treten als Bundesversammlung in gemeinsamer öffentlicher Sitzung zur Angelobung des Bundespräsidenten, ferner zur BeschlußfassungBeschlussfassung über eine Kriegserklärung am Sitz des Nationalrates zusammen.

Stand vor dem 31.12.2003

In Kraft vom 19.12.1945 bis 31.12.2003

C. Bundesversammlung.

Artikel 38. Der Nationalrat und der Bundesrat treten als Bundesversammlung in gemeinsamer öffentlicher Sitzung zur Angelobung des Bundespräsidenten, ferner zur BeschlußfassungBeschlussfassung über eine Kriegserklärung am Sitz des Nationalrates zusammen.

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