Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.11.2024
Durch die Bestimmungen der Art. 10 bis 15 über die Zuständigkeit in Gesetzgebung und Vollziehung wird die Stellung des Bundes und der Länder als Träger von Privatrechten in keiner Weise berührt.
In Kraft seit 01.01.2004 bis 31.12.9999
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