Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024
Alle Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände sowie der sonstigen Selbstverwaltungskörper sind im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches zur wechselseitigen Hilfeleistung verpflichtet.
In Kraft seit 01.07.2012 bis 31.12.9999
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