Art. 17 B-VG

Bundes-Verfassungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2004 bis 31.12.9999

Artikel 17. Durch die Bestimmungen der ArtikelArt. 10 bis 15 über die Zuständigkeit in Gesetzgebung und Vollziehung wird die Stellung des Bundes und der Länder als Träger von Privatrechten in keiner Weise berührt.

Stand vor dem 31.12.2003

In Kraft vom 01.01.1975 bis 31.12.2003

Artikel 17. Durch die Bestimmungen der ArtikelArt. 10 bis 15 über die Zuständigkeit in Gesetzgebung und Vollziehung wird die Stellung des Bundes und der Länder als Träger von Privatrechten in keiner Weise berührt.

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