Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.03.2025
(1)Absatz einsDie obersten Organe der Vollziehung sind der Bundespräsident, die Bundesminister und Staatssekretäre sowie die Mitglieder der Landesregierungen.
(2)Absatz 2Durch Bundesgesetz kann die Zulässigkeit der Betätigung der im Abs. 1 bezeichneten Organe und von sonstigen öffentlichen Funktionären in der Privatwirtschaft beschränkt werden.Durch Bundesgesetz kann die Zulässigkeit der Betätigung der im Absatz eins, bezeichneten Organe und von sonstigen öffentlichen Funktionären in der Privatwirtschaft beschränkt werden.
In Kraft seit 01.01.2004 bis 31.12.9999
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