Art. 19 B-VG

B-VG - Bundes-Verfassungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Die obersten Organe der Vollziehung sind der Bundespräsident, die Bundesminister und Staatssekretäre sowie die Mitglieder der Landesregierungen.

(2) Durch Bundesgesetz kann die Zulässigkeit der Betätigung der im Abs. 1 bezeichneten Organe und von sonstigen öffentlichen Funktionären in der Privatwirtschaft beschränkt werden.

In Kraft seit 01.01.2004 bis 31.12.9999
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