Begründung: Die als Gemeindeverband A***** bezeichnete Klägerin begehrt die Feststellung, die beklagte Gesellschaft mbH habe ihr jenen Schaden zu ersetzen, der aufgrund einer mangelnden Bauausführung, Planung und Bauaufsicht hinsichtlich des im Jahre 1988 auf Gst. ***** KG S***** Altenwohn- und Pflegeheim S*****, ***** entstehe. Sie brachte vor, das Altenwohn- und Pflegeheim S***** zu betreiben. Die Beklagte habe für einen im Jahre 1988 vorgenommenen An- und Umbau die Planung, Baule... mehr lesen...
Vom Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz wird in der KG B das Grundzusammenlegungsverfahren N durchgeführt. Der Kläger ist Eigentümer von Grundstücken, die in das Zusammenlegungsverfahren einbezogen wurden. Der Kläger begehrt die Verurteilung der beklagten Partei zur Bezahlung eines Betrages von 100 000 S und machte geltend, er habe gegen den Zusammenlegungsplan des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 30. Jänner 1974 im März 1974 Berufung erhoben. Trotz ... mehr lesen...
Norm: B-VG Art12B-VG Art140
Rechtssatz: Nur ein Widerspruch des Landesgesetzes zu einer grundsätzlichen Anordnung des Bundes - Grundsatzgesetzes kann einer Aufhebung im Verfahren nach Art 140 B-VG unterliegen. Entscheidungstexte 7 Ob 563/76 Entscheidungstext OGH 24.06.1976 7 Ob 563/76 7 Ob 587/80 Entscheidungstext OGH 11.09.1980... mehr lesen...
Norm: ABGB §6B-VG Art12
Rechtssatz: Bei der Auslegung von Grundsatzbestimmungen spricht die Vermutung für den weiteren Rahmen, weil die Ausführungsgesetzgebung frei ist, soweit sie nicht durch den Grundsatzgesetzgeber gebunden wird. Entscheidungstexte 7 Ob 563/76 Entscheidungstext OGH 24.06.1976 7 Ob 563/76 European Case Law Identifi... mehr lesen...
Norm: B-VG Art12B-VG Art140nöStarkstromwegeG allg
Rechtssatz: Keine Anfechtung des nöStarkstromwegeG beim Verfassungsgerichtshof. Entscheidungstexte 7 Ob 563/76 Entscheidungstext OGH 24.06.1976 7 Ob 563/76 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0053265 Dokumentnummer JJR_19760624_OGH0... mehr lesen...
Die klagende Partei hat der beklagten Partei den Hauswartdienstvertrag samt Benützung der in der Klage bezeichneten Dienstwohnung zum 31. März 1953 aufgekundigt. Als Begründung: führt sie die Auflassung des Hausbesorgerpostens und Übernahme der Hauswartobliegenheiten durch das Reinigungspersonal der Rathausverwaltung an. In der Streitverhandlung vom 13. April 1953 erklärte die klagende Partei, auf die Anwendung der Verordnung vom 24. März 1934, BGBl. Nr. 202/1934, wonach die Vorschrift... mehr lesen...