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Wirkungsbereich
(1) Der WirkungsbereichEin Mitglied eines Gemeindevorstandes (Stadtsenates) darf nicht gleichzeitig Mitglied der Gemeinde ist in den Angelegenheiten der Landesvollziehung ein eigener und ein vom Land übertragenerLandesregierung sein.
(2) DieFür die Bürgermeister, ihre Stellvertreter und die Mitglieder des Stadtsenates in den GesetzenStädten mit eigenem Statut gelten weiters die in bundesgesetzlichen Vorschriften geregelten Angelegenheiten, einschließlich jener des Artikels 85 Absatz 3, sind solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde, soweit sie ausdrücklich als solche bezeichnet sind. Alle anderen Angelegenheiten der Gemeinde sind solche des übertragenen WirkungsbereichesUnvereinbarkeiten.
(4) Die Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereichs hat die Gemeinde nach Maßgabe der Gesetze im Auftrag und nach den Weisungen des Landes zu besorgen.
Wirkungsbereich
(1) Der WirkungsbereichEin Mitglied eines Gemeindevorstandes (Stadtsenates) darf nicht gleichzeitig Mitglied der Gemeinde ist in den Angelegenheiten der Landesvollziehung ein eigener und ein vom Land übertragenerLandesregierung sein.
(2) DieFür die Bürgermeister, ihre Stellvertreter und die Mitglieder des Stadtsenates in den GesetzenStädten mit eigenem Statut gelten weiters die in bundesgesetzlichen Vorschriften geregelten Angelegenheiten, einschließlich jener des Artikels 85 Absatz 3, sind solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde, soweit sie ausdrücklich als solche bezeichnet sind. Alle anderen Angelegenheiten der Gemeinde sind solche des übertragenen WirkungsbereichesUnvereinbarkeiten.
(4) Die Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereichs hat die Gemeinde nach Maßgabe der Gesetze im Auftrag und nach den Weisungen des Landes zu besorgen.