Art. 86 B-L-VG Unvereinbarkeiten

Landes-Verfassungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 07.02.2002 bis 31.12.9999
Artikel 86

Wirkungsbereich

(1) Der WirkungsbereichEin Mitglied eines Gemeindevorstandes (Stadtsenates) darf nicht gleichzeitig Mitglied der Gemeinde ist in den Angelegenheiten der Landesvollziehung ein eigener und ein vom Land übertragenerLandesregierung sein.

(2) DieFür die Bürgermeister, ihre Stellvertreter und die Mitglieder des Stadtsenates in den GesetzenStädten mit eigenem Statut gelten weiters die in bundesgesetzlichen Vorschriften geregelten Angelegenheiten, einschließlich jener des Artikels 85 Absatz 3, sind solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde, soweit sie ausdrücklich als solche bezeichnet sind. Alle anderen Angelegenheiten der Gemeinde sind solche des übertragenen WirkungsbereichesUnvereinbarkeiten.

(3) Die Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches hat die Gemeinde im Rahmen der Gesetze und Verordnungen in eigener Verantwortung frei von Weisungen und - vorbehaltlich der Überprüfung der Rechtmäßigkeit von Bescheiden durch die Aufsichtsbehörde auf Grund einer Vorstellung - unter Ausschluß eines Rechtsmittels an Verwaltungsorgane außerhalb der Gemeinde zu besorgen. Dem Land kommt gegenüber der Gemeinde bei Besorgung ihres eigenen Wirkungsbereiches ein Aufsichtsrecht zu.

(4) Die Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereichs hat die Gemeinde nach Maßgabe der Gesetze im Auftrag und nach den Weisungen des Landes zu besorgen.

Stand vor dem 06.02.2002

In Kraft vom 04.10.1982 bis 06.02.2002
Artikel 86

Wirkungsbereich

(1) Der WirkungsbereichEin Mitglied eines Gemeindevorstandes (Stadtsenates) darf nicht gleichzeitig Mitglied der Gemeinde ist in den Angelegenheiten der Landesvollziehung ein eigener und ein vom Land übertragenerLandesregierung sein.

(2) DieFür die Bürgermeister, ihre Stellvertreter und die Mitglieder des Stadtsenates in den GesetzenStädten mit eigenem Statut gelten weiters die in bundesgesetzlichen Vorschriften geregelten Angelegenheiten, einschließlich jener des Artikels 85 Absatz 3, sind solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde, soweit sie ausdrücklich als solche bezeichnet sind. Alle anderen Angelegenheiten der Gemeinde sind solche des übertragenen WirkungsbereichesUnvereinbarkeiten.

(3) Die Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches hat die Gemeinde im Rahmen der Gesetze und Verordnungen in eigener Verantwortung frei von Weisungen und - vorbehaltlich der Überprüfung der Rechtmäßigkeit von Bescheiden durch die Aufsichtsbehörde auf Grund einer Vorstellung - unter Ausschluß eines Rechtsmittels an Verwaltungsorgane außerhalb der Gemeinde zu besorgen. Dem Land kommt gegenüber der Gemeinde bei Besorgung ihres eigenen Wirkungsbereiches ein Aufsichtsrecht zu.

(4) Die Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereichs hat die Gemeinde nach Maßgabe der Gesetze im Auftrag und nach den Weisungen des Landes zu besorgen.

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