Art. 79 B-L-VG Prüfungsaufträge an den Rechnungshof

Landes-Verfassungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 07.02.2002 bis 31.12.9999

Artikel 79

Auskunfts- und Befragungsrechte

DieDer Landtag hat auf Beschluß oder auf Verlangen von mindestens einem Drittel seiner Mitglieder den Rechnungshof mit der Landesregierung und die PräsidentenDurchführung besonderer Akte der Gebarungsüberprüfung des Landtages sind verpflichtet, über Einladung des Obmannes (Obmann-Stellvertreters) des Kontrollausschusses an den Sitzungen des Kontrollausschusses zur Erteilung von Auskünften und Aufklärungen teilzunehmen. Der Kontrollausschuß hat das Recht, Landesbedienstete zur Erteilung von Auskünften und Aufklärungen den Sitzungen des Kontrollausschusses beizuziehenLandes zu beauftragen.

Stand vor dem 06.02.2002

In Kraft vom 29.10.1982 bis 06.02.2002

Artikel 79

Auskunfts- und Befragungsrechte

DieDer Landtag hat auf Beschluß oder auf Verlangen von mindestens einem Drittel seiner Mitglieder den Rechnungshof mit der Landesregierung und die PräsidentenDurchführung besonderer Akte der Gebarungsüberprüfung des Landtages sind verpflichtet, über Einladung des Obmannes (Obmann-Stellvertreters) des Kontrollausschusses an den Sitzungen des Kontrollausschusses zur Erteilung von Auskünften und Aufklärungen teilzunehmen. Der Kontrollausschuß hat das Recht, Landesbedienstete zur Erteilung von Auskünften und Aufklärungen den Sitzungen des Kontrollausschusses beizuziehenLandes zu beauftragen.

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