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Der Bund ersetzt der VersicherungsanstaltFür die Aufwendungen für Leistungen,nach § 1 Abs. 1 Z 25 bis 37 Versicherten sind abweichend von den §§ 87 bis 116 die auf Grund von Dienstunfällen im SinneBestimmungen des § 91 Abs. 2 und von Berufskrankheiten im SinneDritten Teiles des § 92 Abs. 2 gewährt werden. Fließen der Versicherungsanstalt als Folge dieser Versicherungsfälle Zahlungen auf Grund desAllgemeinen Sozialversicherungsgesetzes sowie § 125 § 108g ASVGzu, so sind sie auf die Ersatzleistung des Bundes anzurechnen anzuwenden.
Der Bund ersetzt der VersicherungsanstaltFür die Aufwendungen für Leistungen,nach § 1 Abs. 1 Z 25 bis 37 Versicherten sind abweichend von den §§ 87 bis 116 die auf Grund von Dienstunfällen im SinneBestimmungen des § 91 Abs. 2 und von Berufskrankheiten im SinneDritten Teiles des § 92 Abs. 2 gewährt werden. Fließen der Versicherungsanstalt als Folge dieser Versicherungsfälle Zahlungen auf Grund desAllgemeinen Sozialversicherungsgesetzes sowie § 125 § 108g ASVGzu, so sind sie auf die Ersatzleistung des Bundes anzurechnen anzuwenden.