§ 117 B-KUVG Anwendung von Bestimmungen des Dritten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999

Der Bund ersetzt der VersicherungsanstaltFür die Aufwendungen für Leistungen,nach § 1 Abs. 1 Z 25 bis 37 Versicherten sind abweichend von den §§ 87 bis 116 die auf Grund von Dienstunfällen im SinneBestimmungen des § 91 Abs. 2 und von Berufskrankheiten im SinneDritten Teiles des § 92 Abs. 2 gewährt werden. Fließen der Versicherungsanstalt als Folge dieser Versicherungsfälle Zahlungen auf Grund desAllgemeinen Sozialversicherungsgesetzes sowie § 125 § 108g ASVGzu, so sind sie auf die Ersatzleistung des Bundes anzurechnen anzuwenden.

Stand vor dem 31.12.2015

In Kraft vom 01.01.1977 bis 31.12.2015

Der Bund ersetzt der VersicherungsanstaltFür die Aufwendungen für Leistungen,nach § 1 Abs. 1 Z 25 bis 37 Versicherten sind abweichend von den §§ 87 bis 116 die auf Grund von Dienstunfällen im SinneBestimmungen des § 91 Abs. 2 und von Berufskrankheiten im SinneDritten Teiles des § 92 Abs. 2 gewährt werden. Fließen der Versicherungsanstalt als Folge dieser Versicherungsfälle Zahlungen auf Grund desAllgemeinen Sozialversicherungsgesetzes sowie § 125 § 108g ASVGzu, so sind sie auf die Ersatzleistung des Bundes anzurechnen anzuwenden.

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