§ 117 B-KUVG Anwendung von Bestimmungen des Dritten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
§ 117.Paragraph 117,

Der Bund ersetzt der VersicherungsanstaltFür die Aufwendungen für Leistungen,nach § 1 Abs. 1 Z 25 bis 37 Versicherten sind abweichend von den §§ 87 bis 116 die auf Grund von Dienstunfällen im SinneBestimmungen des § 91 Abs. 2 und von Berufskrankheiten im SinneDritten Teiles des § 92 Abs. 2 gewährt werden. Fließen der Versicherungsanstalt als Folge dieser Versicherungsfälle Zahlungen auf Grund desAllgemeinen Sozialversicherungsgesetzes sowie § 125 § 108g ASVGzu, so sind sie auf die Ersatzleistung des Bundes anzurechnen anzuwenden. Der Bund ersetzt der VersicherungsanstaltFür die Aufwendungen für Leistungen, die auf Grund von Dienstunfällen im Sinne desnach Paragraph 91eins, Absatz 2 undeins, Ziffer 25 bis 37 Versicherten sind abweichend von Berufskrankheiten im Sinneden Paragraphen 87 bis 116 die Bestimmungen des Paragraph 92, Absatz 2, gewährt werden. Fließen der Versicherungsanstalt als Folge dieser Versicherungsfälle Zahlungen auf GrundDritten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes sowie Paragraph 125108 g, zu, so sind sie auf die Ersatzleistung des Bundes anzurechnenASVG anzuwenden.

Stand vor dem 31.12.2015

In Kraft vom 01.01.1977 bis 31.12.2015
§ 117.Paragraph 117,

Der Bund ersetzt der VersicherungsanstaltFür die Aufwendungen für Leistungen,nach § 1 Abs. 1 Z 25 bis 37 Versicherten sind abweichend von den §§ 87 bis 116 die auf Grund von Dienstunfällen im SinneBestimmungen des § 91 Abs. 2 und von Berufskrankheiten im SinneDritten Teiles des § 92 Abs. 2 gewährt werden. Fließen der Versicherungsanstalt als Folge dieser Versicherungsfälle Zahlungen auf Grund desAllgemeinen Sozialversicherungsgesetzes sowie § 125 § 108g ASVGzu, so sind sie auf die Ersatzleistung des Bundes anzurechnen anzuwenden. Der Bund ersetzt der VersicherungsanstaltFür die Aufwendungen für Leistungen, die auf Grund von Dienstunfällen im Sinne desnach Paragraph 91eins, Absatz 2 undeins, Ziffer 25 bis 37 Versicherten sind abweichend von Berufskrankheiten im Sinneden Paragraphen 87 bis 116 die Bestimmungen des Paragraph 92, Absatz 2, gewährt werden. Fließen der Versicherungsanstalt als Folge dieser Versicherungsfälle Zahlungen auf GrundDritten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes sowie Paragraph 125108 g, zu, so sind sie auf die Ersatzleistung des Bundes anzurechnenASVG anzuwenden.

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