§ 114 B-KUVG Eheschließung nach dem Eintritt des Versicherungsfalles

Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.07.2024 bis 31.12.9999
(1) Die Witwe (Der Witwer) hat keinen Anspruch auf Rente, wenn die Ehe erst nach dem Eintritt des Versicherungsfalles geschlossen worden und der Tod innerhalb des ersten Jahres der Ehe eingetreten ist, es sei denn, daß aus der Ehe ein Kind hervorgegangen ist oder hervorgeht oder daß durch die Ehe ein Kind legitimiert wurde.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 139/2013)

  1. (1)Absatz einsDie Witwe (Der Witwer) hat keinen Anspruch auf Rente, wenn die Ehe erst nach dem Eintritt des Versicherungsfalles geschlossen worden und der Tod innerhalb des ersten Jahres der Ehe eingetreten ist, es sei denn, daß aus der Ehe ein Kind hervorgegangen ist oder hervorgeht oder daß vor der Ehe ein gemeinsames Kind geboren wurde.

    (Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 139/2013)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2013,)

Stand vor dem 19.07.2024

In Kraft vom 01.08.2013 bis 19.07.2024
(1) Die Witwe (Der Witwer) hat keinen Anspruch auf Rente, wenn die Ehe erst nach dem Eintritt des Versicherungsfalles geschlossen worden und der Tod innerhalb des ersten Jahres der Ehe eingetreten ist, es sei denn, daß aus der Ehe ein Kind hervorgegangen ist oder hervorgeht oder daß durch die Ehe ein Kind legitimiert wurde.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 139/2013)

  1. (1)Absatz einsDie Witwe (Der Witwer) hat keinen Anspruch auf Rente, wenn die Ehe erst nach dem Eintritt des Versicherungsfalles geschlossen worden und der Tod innerhalb des ersten Jahres der Ehe eingetreten ist, es sei denn, daß aus der Ehe ein Kind hervorgegangen ist oder hervorgeht oder daß vor der Ehe ein gemeinsames Kind geboren wurde.

    (Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 139/2013)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2013,)

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten