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§ 12 Abs. 3 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der von der BundesministerinBundeskanzlerin oder vom Bundesminister für Bildung und Frauendem Bundeskanzler der Bundesregierung vorzulegende Bericht auch anonymisierte Angaben über die dieses Hauptstück betreffende Tätigkeit der Gleichbehandlungskommission zu enthalten hat.
§ 12 Abs. 3 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der von der BundesministerinBundeskanzlerin oder vom Bundesminister für Bildung und Frauendem Bundeskanzler der Bundesregierung vorzulegende Bericht auch anonymisierte Angaben über die dieses Hauptstück betreffende Tätigkeit der Gleichbehandlungskommission zu enthalten hat.