§ 108 B-BSG

Bundes-Bedienstetenschutzgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.01.2020 bis 31.12.9999

(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, die Bundesregierung, in Angelegenheiten jedoch, die nur den Wirkungsbereich eines Bundesministeriums betreffen, dieser Bundesminister betraut.

(2) Mit der Vollziehung der die Tätigkeit der Organe der Arbeitsinspektion regelnden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit, Soziales, GesundheitFamilie und KonsumentenschutzJugend betraut.

Stand vor dem 28.01.2020

In Kraft vom 08.01.2018 bis 28.01.2020

(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, die Bundesregierung, in Angelegenheiten jedoch, die nur den Wirkungsbereich eines Bundesministeriums betreffen, dieser Bundesminister betraut.

(2) Mit der Vollziehung der die Tätigkeit der Organe der Arbeitsinspektion regelnden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit, Soziales, GesundheitFamilie und KonsumentenschutzJugend betraut.

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