§ 84 AWG 2002 Anhörung der Landeshauptmänner bei Erlassung einer Verordnung

Abfallwirtschaftsgesetz 2002

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.02.2011 bis 31.12.9999

Die Landeshauptmänner sind vor Erlassung einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz anzuhören, wenn Interessen der Bundesländer berührt werden; dies gilt nicht für Verordnungen zur Umsetzung gemeinschaftsrechtlicherunionsrechtlicher Vorschriften.

Stand vor dem 15.02.2011

In Kraft vom 02.11.2002 bis 15.02.2011

Die Landeshauptmänner sind vor Erlassung einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz anzuhören, wenn Interessen der Bundesländer berührt werden; dies gilt nicht für Verordnungen zur Umsetzung gemeinschaftsrechtlicherunionsrechtlicher Vorschriften.

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