Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der belangten Behörde wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma Blumen E Gesellschaft mbH zu verantworten, dass Auflagen des Bescheides des Landeshauptmannes von Steiermark vom 3.10.2006, GZ: FA 13A-38.70 11-06/25, beim Betrieb einer mobilen Abfallanlage am 15.11. und 23.11.2007 in der KG K nicht eingehalten worden seien. Er habe dadurch in 2 Fällen § 79 Abs. 2 Z 11 AWG 2002 i.V.m. dem angefü... mehr lesen...
Rechtssatz: Vermietet der Inhaber einer abfallrechtlichen Bewilligung die bewilligte mobile Anlage, die der Mieter in Eigenverantwortung aufstellt und betreibt, geht die Verpflichtung nach § 79 Abs 2 Z 11 AWG 2002, die vorgeschriebenen Auflagen (wie einen Mindestabstand zu Wohngebieten einzuhalten sowie ein Vorhandensein von Betriebsstundenzähler und Betriebstagebuch zu führen) zu erfüllen, vom Bewilligungsinhaber auf den Mieter über. Der Gesetzgeber hat zwar hinsichtlich der Vermietung mo... mehr lesen...