§ 64 AWG 2002 Wechsel des Inhabers einer Behandlungsanlage

Abfallwirtschaftsgesetz 2002

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.06.2017 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDurch den Wechsel des Inhabers einer Behandlungsanlage wird
    1. 1.Ziffer einsdie Wirksamkeit einer Genehmigung gemäß den §§ 37, 44, 52 oder 54 unddie Wirksamkeit einer Genehmigung gemäß den Paragraphen 37,, 44, 52 oder 54 und
    2. 2.Ziffer 2die Wirksamkeit der Anordnungen oder Aufträge gemäß den §§ 51, 53 Abs. 2, 57, 58 und 62 Abs. 2 bis 3 und gemäß § 59 in Verbindung mit § 84d Abs. 6 GewO 1994die Wirksamkeit der Anordnungen oder Aufträge gemäß den Paragraphen 51,, 53 Absatz 2,, 57, 58 und 62 Absatz 2 bis 3 und gemäß Paragraph 59, in Verbindung mit Paragraph 84 d, Absatz 6, GewO 1994
    nicht berührt.
  2. (2)Absatz 2Der Wechsel des Inhabers ist vom nunmehrigen Inhaber zu melden; die Meldung ist vom vormaligen Inhaber gegenzuzeichnen.

(1) Durch den Wechsel des Inhabers einer Behandlungsanlage wird

1.

die Wirksamkeit einer Genehmigung gemäß den §§ 37, 44, 52 oder 54 und

2.

die Wirksamkeit der Anordnungen oder Aufträge gemäß den §§ 51, 53 Abs. 2, 57, 58 und 62 Abs. 2 bis 3 und gemäß § 59l Abs. 2 und 4

nicht berührt.

(2) Der Wechsel des Inhabers ist vom nunmehrigen Inhaber zu melden; die Meldung ist vom vormaligen Inhaber gegenzuzeichnen.

Stand vor dem 19.06.2017

In Kraft vom 01.04.2006 bis 19.06.2017
  1. (1)Absatz einsDurch den Wechsel des Inhabers einer Behandlungsanlage wird
    1. 1.Ziffer einsdie Wirksamkeit einer Genehmigung gemäß den §§ 37, 44, 52 oder 54 unddie Wirksamkeit einer Genehmigung gemäß den Paragraphen 37,, 44, 52 oder 54 und
    2. 2.Ziffer 2die Wirksamkeit der Anordnungen oder Aufträge gemäß den §§ 51, 53 Abs. 2, 57, 58 und 62 Abs. 2 bis 3 und gemäß § 59 in Verbindung mit § 84d Abs. 6 GewO 1994die Wirksamkeit der Anordnungen oder Aufträge gemäß den Paragraphen 51,, 53 Absatz 2,, 57, 58 und 62 Absatz 2 bis 3 und gemäß Paragraph 59, in Verbindung mit Paragraph 84 d, Absatz 6, GewO 1994
    nicht berührt.
  2. (2)Absatz 2Der Wechsel des Inhabers ist vom nunmehrigen Inhaber zu melden; die Meldung ist vom vormaligen Inhaber gegenzuzeichnen.

(1) Durch den Wechsel des Inhabers einer Behandlungsanlage wird

1.

die Wirksamkeit einer Genehmigung gemäß den §§ 37, 44, 52 oder 54 und

2.

die Wirksamkeit der Anordnungen oder Aufträge gemäß den §§ 51, 53 Abs. 2, 57, 58 und 62 Abs. 2 bis 3 und gemäß § 59l Abs. 2 und 4

nicht berührt.

(2) Der Wechsel des Inhabers ist vom nunmehrigen Inhaber zu melden; die Meldung ist vom vormaligen Inhaber gegenzuzeichnen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten