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(1) Durch den Wechsel des Inhabers einer Behandlungsanlage wird
1. | die Wirksamkeit einer Genehmigung gemäß den §§ 37, 44, 52 oder 54 und | |||||||||
2. | die Wirksamkeit der Anordnungen oder Aufträge gemäß den §§ 51, 53 Abs. 2, 57, 58 und 62 Abs. 2 bis 3 und gemäß § 59l Abs. 2 und 4 | |||||||||
nicht berührt. |
(2) Der Wechsel des Inhabers ist vom nunmehrigen Inhaber zu melden; die Meldung ist vom vormaligen Inhaber gegenzuzeichnen.
(1) Durch den Wechsel des Inhabers einer Behandlungsanlage wird
1. | die Wirksamkeit einer Genehmigung gemäß den §§ 37, 44, 52 oder 54 und | |||||||||
2. | die Wirksamkeit der Anordnungen oder Aufträge gemäß den §§ 51, 53 Abs. 2, 57, 58 und 62 Abs. 2 bis 3 und gemäß § 59l Abs. 2 und 4 | |||||||||
nicht berührt. |
(2) Der Wechsel des Inhabers ist vom nunmehrigen Inhaber zu melden; die Meldung ist vom vormaligen Inhaber gegenzuzeichnen.