§ 64 AWG 2002

Abfallwirtschaftsgesetz 2002

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.06.2017 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDurch den Wechsel des Inhabers einer Behandlungsanlage wird
    1. 1.Ziffer einsdie Wirksamkeit einer Genehmigung gemäß den §§ 37, 44, 52 oder 54 unddie Wirksamkeit einer Genehmigung gemäß den Paragraphen 37,, 44, 52 oder 54 und
    2. 2.Ziffer 2die Wirksamkeit der Anordnungen oder Aufträge gemäß den §§ 51, 53 Abs. 2, 57, 58 und 62 Abs. 2 bis 3 und gemäß § 59 in Verbindung mit § 84d Abs. 6 GewO 1994die Wirksamkeit der Anordnungen oder Aufträge gemäß den Paragraphen 51,, 53 Absatz 2,, 57, 58 und 62 Absatz 2 bis 3 und gemäß Paragraph 59, in Verbindung mit Paragraph 84 d, Absatz 6, GewO 1994
    nicht berührt.
  2. (2)Absatz 2Der Wechsel des Inhabers ist vom nunmehrigen Inhaber zu melden; die Meldung ist vom vormaligen Inhaber gegenzuzeichnen.

(1) Durch den Wechsel des Inhabers einer Behandlungsanlage wird

1.

die Wirksamkeit einer Genehmigung gemäß den §§ 37, 44, 52 oder 54 und

2.

die Wirksamkeit der Anordnungen oder Aufträge gemäß den §§ 51, 53 Abs. 2, 57, 58 und 62 Abs. 2 bis 3 und gemäß § 59l Abs. 2 und 4

nicht berührt.

(2) Der Wechsel des Inhabers ist vom nunmehrigen Inhaber zu melden; die Meldung ist vom vormaligen Inhaber gegenzuzeichnen.

Stand vor dem 19.06.2017

In Kraft vom 01.04.2006 bis 19.06.2017
  1. (1)Absatz einsDurch den Wechsel des Inhabers einer Behandlungsanlage wird
    1. 1.Ziffer einsdie Wirksamkeit einer Genehmigung gemäß den §§ 37, 44, 52 oder 54 unddie Wirksamkeit einer Genehmigung gemäß den Paragraphen 37,, 44, 52 oder 54 und
    2. 2.Ziffer 2die Wirksamkeit der Anordnungen oder Aufträge gemäß den §§ 51, 53 Abs. 2, 57, 58 und 62 Abs. 2 bis 3 und gemäß § 59 in Verbindung mit § 84d Abs. 6 GewO 1994die Wirksamkeit der Anordnungen oder Aufträge gemäß den Paragraphen 51,, 53 Absatz 2,, 57, 58 und 62 Absatz 2 bis 3 und gemäß Paragraph 59, in Verbindung mit Paragraph 84 d, Absatz 6, GewO 1994
    nicht berührt.
  2. (2)Absatz 2Der Wechsel des Inhabers ist vom nunmehrigen Inhaber zu melden; die Meldung ist vom vormaligen Inhaber gegenzuzeichnen.

(1) Durch den Wechsel des Inhabers einer Behandlungsanlage wird

1.

die Wirksamkeit einer Genehmigung gemäß den §§ 37, 44, 52 oder 54 und

2.

die Wirksamkeit der Anordnungen oder Aufträge gemäß den §§ 51, 53 Abs. 2, 57, 58 und 62 Abs. 2 bis 3 und gemäß § 59l Abs. 2 und 4

nicht berührt.

(2) Der Wechsel des Inhabers ist vom nunmehrigen Inhaber zu melden; die Meldung ist vom vormaligen Inhaber gegenzuzeichnen.

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