Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
(1)Absatz einsDas Verbringen von immunologischen Arzneispezialitäten, die
1.Ziffer einsin einer Vertragspartei des EWR zugelassen sind, und
2.Ziffer 2die zur Durchführung von im österreichischen Impfplan empfohlenen Impfungen zur Überbrückung von Lieferengpässen benötigt werden,
bedarf einer Meldung an das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen.
(2)Absatz 2Die Meldung hat mindestens drei Wochen vor dem Verbringen in das Bundesgebiet zu erfolgen.
(3)Absatz 3Das Verbringen ist vom Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen mit Bescheid zu untersagen, wenn die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 nicht erfüllt sind.Das Verbringen ist vom Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen mit Bescheid zu untersagen, wenn die Voraussetzungen gemäß Absatz eins, nicht erfüllt sind.
(4)Absatz 4Erfolgt innerhalb von drei Wochen nach Einlangen der Meldung im Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen keine Untersagung, so gilt das Verbringen als bewilligt.
1.Ziffer einsdie Bezeichnung und Menge der einzuführenden immunologischen Arzneispezialität,
2.Ziffer 2deren Chargennummer, und
3.Ziffer 3die Gebrauchsinformation
zu enthalten.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 7 AWEG 2010
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 7 AWEG 2010 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 7 AWEG 2010