Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
(1)Absatz einsDas Verbringen von Arzneispezialitäten,
1.Ziffer einsdie in einer Vertragspartei des EWR zugelassen oder hergestellt worden sind,
2.Ziffer 2bei denen der Bedarf nicht durch eine in Österreich zugelassene und verfügbare Arzneispezialität gedeckt werden kann,
3.Ziffer 3die zur Überbrückung von Lieferengpässen benötigt werden, und
4.Ziffer 4die zur Sicherstellung der Versorgung der Patienten erforderlich sind,
bedarf einer Meldung an das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen.
(2)Absatz 2Die Meldung hat spätestens zwei Wochen nach dem Verbringen zu erfolgen.
(3)Absatz 3Die Meldung hat
1.Ziffer einsdie Bezeichnung und Menge der verbrachten Arzneispezialitäten,
2.Ziffer 2deren Chargennummer, und
3.Ziffer 3die Gebrauchsinformation
zu enthalten.
(4)Absatz 4Den Arzneispezialitäten ist bei Abgabe an den Verbraucher oder Anwender ein Begleitpapier beizulegen, das den Text der Kennzeichnung und der Gebrauchsinformation in deutscher Sprache zu enthalten hat.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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