Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.03.2025
(1)Absatz eins§§ 12 bis 15 gelten nicht für die Einfuhr oder das Verbringen von geringen Mengen von Blutprodukten, die ausschließlich zum Zweck der Qualitätskontrolle, der Analyse oder für wissenschaftliche Zwecke nicht zur Anwendung an Menschen bestimmt sind.Paragraphen 12 bis 15 gelten nicht für die Einfuhr oder das Verbringen von geringen Mengen von Blutprodukten, die ausschließlich zum Zweck der Qualitätskontrolle, der Analyse oder für wissenschaftliche Zwecke nicht zur Anwendung an Menschen bestimmt sind.
(2)Absatz 2Die §§ 12 bis 15 gelten nicht für die Einfuhr oder das Verbringen von Blutprodukten, sofernDie Paragraphen 12 bis 15 gelten nicht für die Einfuhr oder das Verbringen von Blutprodukten, sofern
1.Ziffer einses sich um in Österreich zugelassene Arzneispezialitäten handelt, oder
2.Ziffer 2es sich um Arzneispezialitäten handelt, die gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 bis 5 oder § 8a Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes keiner Zulassung bedürfen.es sich um Arzneispezialitäten handelt, die gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2 bis 5 oder Paragraph 8 a, Absatz eins, des Arzneimittelgesetzes keiner Zulassung bedürfen.
In Kraft seit 03.08.2013 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 16 AWEG 2010
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 16 AWEG 2010 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 16 AWEG 2010