Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz gilt für die Einfuhr und das Verbringen von Arzneiwaren und Blutprodukten. Dieses Bundesgesetz gilt weiters für die Einfuhr von Produkten natürlicher Heilvorkommen.
(2)Absatz 2Dieses Bundesgesetz gilt nicht für die Einfuhr und das Verbringen von Waren, die als Medizinprodukte gemäß Medizinproduktegesetz 2021 (MPG 2021), BGBl. I Nr. 122/2021, einzustufen sind.Dieses Bundesgesetz gilt nicht für die Einfuhr und das Verbringen von Waren, die als Medizinprodukte gemäß Medizinproduktegesetz 2021 (MPG 2021), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2021,, einzustufen sind.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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