Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
(1)Absatz einsDas Verbringen von immunologischen Veterinärarzneispezialitäten, die
1.Ziffer einsin einer Vertragspartei des EWR zugelassen sind, und
2.Ziffer 2die zur Abwehr oder Verhinderung der Weiterverbreitung von Tierseuchen oder –krankheiten benötigt werden, weil in Österreich keine immunologische Veterinärarzneispezialität gegen die betreffende Tierseuche oder –krankheit für die jeweilige Tierart zugelassen und verfügbar ist,
bedarf einer Meldung an das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen.
(2)Absatz 2Die Meldung hat mindestens zwei Wochen vor dem Verbringen zu erfolgen, wobei der Meldung ein veterinärfachliches Gutachten eines Tierarztes über das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 Z 2 beizufügen ist.Die Meldung hat mindestens zwei Wochen vor dem Verbringen zu erfolgen, wobei der Meldung ein veterinärfachliches Gutachten eines Tierarztes über das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz eins, Ziffer 2, beizufügen ist.
(3)Absatz 3Das Verbringen ist vom Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen mit Bescheid zu untersagen, wenn die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 nicht erfüllt sind oder hinsichtlich immunologischer Tierarzneimittel, die im § 12 Tierseuchengesetz, RGBl. Nr. 177/1909, geregelt sind, keine Bewilligung der Anwendung vorliegt oder keine Verordnung über die befristete Anwendung erlassen wurde.Das Verbringen ist vom Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen mit Bescheid zu untersagen, wenn die Voraussetzungen gemäß Absatz eins, nicht erfüllt sind oder hinsichtlich immunologischer Tierarzneimittel, die im Paragraph 12, Tierseuchengesetz, RGBl. Nr. 177/1909, geregelt sind, keine Bewilligung der Anwendung vorliegt oder keine Verordnung über die befristete Anwendung erlassen wurde.
(4)Absatz 4Erfolgt innerhalb von zwei Wochen nach Einlangen der Meldung im Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen keine Untersagung, so gilt das Verbringen als bewilligt.
1.Ziffer einsdie Bezeichnung und Menge der einzuführenden immunologischen Veterinärarzneispezialität,
2.Ziffer 2deren Chargennummer (sofern bekannt),
3.Ziffer 3die Gebrauchsinformation, und
4.Ziffer 4Angaben zur näheren Zweckbestimmung der jeweiligen Einfuhr
zu enthalten.
(6)Absatz 6Handelt es sich nicht um das erstmalige Verbringen derselben Charge einer Veterinärarzneispezialität, beträgt die Frist gemäß Abs. 2 und 4 eine Woche.Handelt es sich nicht um das erstmalige Verbringen derselben Charge einer Veterinärarzneispezialität, beträgt die Frist gemäß Absatz 2 und 4 eine Woche.
(7)Absatz 7Die Chargennummer gemäß Abs. 5 Z 2 ist unverzüglich nach Bekanntwerden, spätestens aber zum Zeitpunkt des Verbringens, dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen zu melden.Die Chargennummer gemäß Absatz 5, Ziffer 2, ist unverzüglich nach Bekanntwerden, spätestens aber zum Zeitpunkt des Verbringens, dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen zu melden.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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