§ 3 AWEG 2010 Einfuhr, Verbringen, Behördenzuständigkeit

AWEG 2010 - Arzneiwareneinfuhrgesetz 2010

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Die Einfuhr oder das Verbringen von Arzneiwaren dosiert oder in Aufmachung für den Kleinverkauf, ist, soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, nur zulässig, wenn im Fall der Einfuhr eine Einfuhrbescheinigung ausgestellt wurde oder im Falle des Verbringens eine Meldung erfolgt ist.

(2) Für die Ausstellung von Einfuhrbescheinigungen und die Entgegennahme von Meldungen ist das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen zuständig.

In Kraft seit 19.08.2010 bis 31.12.9999
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