§ 7 AWEG 2010 Besondere Meldungen

Arzneiwareneinfuhrgesetz 2010

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999
(1) Das Verbringen von immunologischen Humanarzneispezialitäten, die

1.

in einer Vertragspartei des EWR zugelassen sind, und

2.

die zur Durchführung von im österreichischen Impfplan empfohlenen Impfungen zur Überbrückung von Lieferengpässen benötigt werden,

bedarf einer Meldung an das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen.

(2) Die Meldung hat mindestens drei Wochen vor dem Verbringen in das Bundesgebiet zu erfolgen.

(3) Das Verbringen ist vom Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen mit Bescheid zu untersagen, wenn die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 nicht erfüllt sind.

(4) Erfolgt innerhalb von drei Wochen nach Einlangen der Meldung im Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen keine Untersagung, so gilt das Verbringen als bewilligt.

(5) Die Meldung gemäß Abs. 1 hat

1.

die Bezeichnung und Menge der einzuführenden immunologischen Humanarzneispezialität,

2.

deren Chargennummer, und

3.

die Gebrauchsinformation

zu enthalten.

  1. (1)Absatz einsDas Verbringen von immunologischen Arzneispezialitäten, die
    1. 1.Ziffer einsin einer Vertragspartei des EWR zugelassen sind, und
    2. 2.Ziffer 2die zur Durchführung von im österreichischen Impfplan empfohlenen Impfungen zur Überbrückung von Lieferengpässen benötigt werden,
    bedarf einer Meldung an das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen.
  2. (2)Absatz 2Die Meldung hat mindestens drei Wochen vor dem Verbringen in das Bundesgebiet zu erfolgen.
  3. (3)Absatz 3Das Verbringen ist vom Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen mit Bescheid zu untersagen, wenn die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 nicht erfüllt sind.Das Verbringen ist vom Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen mit Bescheid zu untersagen, wenn die Voraussetzungen gemäß Absatz eins, nicht erfüllt sind.
  4. (4)Absatz 4Erfolgt innerhalb von drei Wochen nach Einlangen der Meldung im Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen keine Untersagung, so gilt das Verbringen als bewilligt.
  5. (5)Absatz 5Die Meldung gemäß Abs. 1 hatDie Meldung gemäß Absatz eins, hat
    1. 1.Ziffer einsdie Bezeichnung und Menge der einzuführenden immunologischen Arzneispezialität,
    2. 2.Ziffer 2deren Chargennummer, und
    3. 3.Ziffer 3die Gebrauchsinformation
    zu enthalten.

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 19.08.2010 bis 31.12.2023
(1) Das Verbringen von immunologischen Humanarzneispezialitäten, die

1.

in einer Vertragspartei des EWR zugelassen sind, und

2.

die zur Durchführung von im österreichischen Impfplan empfohlenen Impfungen zur Überbrückung von Lieferengpässen benötigt werden,

bedarf einer Meldung an das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen.

(2) Die Meldung hat mindestens drei Wochen vor dem Verbringen in das Bundesgebiet zu erfolgen.

(3) Das Verbringen ist vom Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen mit Bescheid zu untersagen, wenn die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 nicht erfüllt sind.

(4) Erfolgt innerhalb von drei Wochen nach Einlangen der Meldung im Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen keine Untersagung, so gilt das Verbringen als bewilligt.

(5) Die Meldung gemäß Abs. 1 hat

1.

die Bezeichnung und Menge der einzuführenden immunologischen Humanarzneispezialität,

2.

deren Chargennummer, und

3.

die Gebrauchsinformation

zu enthalten.

  1. (1)Absatz einsDas Verbringen von immunologischen Arzneispezialitäten, die
    1. 1.Ziffer einsin einer Vertragspartei des EWR zugelassen sind, und
    2. 2.Ziffer 2die zur Durchführung von im österreichischen Impfplan empfohlenen Impfungen zur Überbrückung von Lieferengpässen benötigt werden,
    bedarf einer Meldung an das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen.
  2. (2)Absatz 2Die Meldung hat mindestens drei Wochen vor dem Verbringen in das Bundesgebiet zu erfolgen.
  3. (3)Absatz 3Das Verbringen ist vom Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen mit Bescheid zu untersagen, wenn die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 nicht erfüllt sind.Das Verbringen ist vom Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen mit Bescheid zu untersagen, wenn die Voraussetzungen gemäß Absatz eins, nicht erfüllt sind.
  4. (4)Absatz 4Erfolgt innerhalb von drei Wochen nach Einlangen der Meldung im Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen keine Untersagung, so gilt das Verbringen als bewilligt.
  5. (5)Absatz 5Die Meldung gemäß Abs. 1 hatDie Meldung gemäß Absatz eins, hat
    1. 1.Ziffer einsdie Bezeichnung und Menge der einzuführenden immunologischen Arzneispezialität,
    2. 2.Ziffer 2deren Chargennummer, und
    3. 3.Ziffer 3die Gebrauchsinformation
    zu enthalten.

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