Auf Grundlage des der gemäß § 51 Abs 1 VStG sachlich und örtlich zuständigen Berufungsbehörde vorliegenden Verfahrensaktes der Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz ergibt sich folgender Sachverhalt: Mit dem im Spruch: dieses Bescheides näher bezeichneten Straferkenntnis vom 11.10.2000 war über Herrn A M als Verantwortlichen der Internationalen Spedition B M KG in S auf Rechtsgrundlage der §§ 6 Abs 1 bzw. 23 Abs 1 Z 2 Güterbeförderungsgesetz eine Geldstrafe von S 5.000,--, im Uneinbringlic... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 1 Abs 3 GüterbeförderungsG 1995 idF BGBL Nr 17/1998 gilt, soweit dieses Bundesgesetz nicht besondere Bestimmungen trifft, für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern die Gewerbeordnung 1994; nach § 333 dieses Gesetzes ist Behörde erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörde, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist. Daher ist für den Bereich der Vollziehung des Gewerberechtes, und somit auch im Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretung des § 6 Abs 1 Güterbeförd... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis warf die belangte Behörde (Bürgermeister der Stadt Graz als erste Instanz) dem nunmehrigen Berufungswerber folgenden Sachverhalt vor: Er habe es als Arbeitgeber zu verantworten, dass, wie anlässlich einer am 25.08.1997 um ca. 09.00 Uhr auf der Baustelle Halle 4, auf dem Gelände der SDP, nach einem schweren Unfall mit Personenschaden durchgeführten Kontrolle festgestellt worden sei: 1.) Der Bauaufzug (Schrägaufzughersteller Firma P, Nr. 32035, Baujahr 1997, Typ 220) nach... mehr lesen...
Rechtssatz: Zwar wurde die Begriffsbestimmung des § 1 Z 10 AAV, wonach unter "anerkannte Regeln der Technik" Bestimmungen wie Ö-NORMEN oder ÖVE-Bestimmungen zu verstehen sind, gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des § 2 Abs 3 BauV aufgehoben. Jedoch kann sie nach wie vor herangezogen werden, da sich keine Anhaltspunkte finden, dass der Gesetzgeber mit ihrer Aufhebung den "anerkannten Regeln der Technik" einen anderen (etwa weiteren) Inhalt als den dort definierten beimessen wollte. So gelte... mehr lesen...
Rechtssatz: Wurde das Delikt am 16./17.7.1996 gesetzt und kommt daher die Ausnahmebestimmung des § 8 Abs 2 TG-AV nicht zur Anwendung, so war der Beschuldigte zur Tatzeit nicht verpflichtet eine Bestätigung im Sinne der zitierten gesetzlichen Bestimmungen mitzuführen. (Einstellung des Verfahrens) mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde die Berufungswerberin für schuldig erkannt, sie habe als Zulassungsbesitzerin eines bestimmten Kraftfahrzeuges der Bezirkshauptmannschaft Eisenstadt-Umgebung gegenüber nicht binnen zwei Wochen nach deren schriftlichen Aufforderung Auskunft darüber erteilt, wer das Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort gelenkt habe. Es wurde über sie eine Geldstrafe über S 1000,-- verhängt. Über die fristgerecht eingebrachte Berufun... mehr lesen...
Beachte Gegenteilig VwGH vom 10 07 1998, Zl 98/02/0079 Rechtssatz: Eine Bezirkshauptmannschaft, die ihren Amtssitz außerhalb ihres Amtssprengels hat, ist auch in jenen Fällen, in denen ihr gegenüber die Auskunftspflicht gemäß § 103 Abs 2 KFG zu erfüllen ist, zur Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren zuständig. Eine Zuständigkeit der für den Amtssitz der Bezirkshauptmannschaft kompetenten Behörde zur Durchführung solcher Strafverfahren liegt nicht vor. Schlagworte örtliche Z... mehr lesen...
Rechtssatz: Bei den unter den Geltungsbereich der Bauarbeitenschutzverordnung fallenden Arbeiten sind grundsätzlich die einschlägigen Vorschriften der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung zusätzlich zu denen der Bauarbeitenschutzverordnung anzuwenden, wenn nicht in den einzelnen Bestimmungen der Bauarbeitenschutzverordnung die Anwendung der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung ausgeschlossen wird. Das Fehlen einer Mittelwehr bei einem Gerüst stellt einen Verstoß gegen die Allgemein... mehr lesen...
Rechtssatz: Ist der Zulassungsbesitzer eine Firma, juristische Person oder ein Unternehmen, so ist zur Aufforderung nach § 103 Abs 2 KFG jene Verwaltungsbehörde erster Instanz örtlich zuständig, in welcher das Unternehmen seinen Sitz hat. mehr lesen...