Norm: AußStrG §27
Rechtssatz: Zu den Aufgaben des Verlassenschaftsgerichts gehört auch die Wahrung der Interessen der Gläubiger (so schon GlUNF 1236 und 6 Ob 2104/96x). Entscheidungstexte 8 Ob 298/00g Entscheidungstext OGH 13.09.2001 8 Ob 298/00g Veröff: SZ 74/156 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:2001:RS00... mehr lesen...
Norm: AußStrG §27
Rechtssatz: In die Zuständigkeit des Abhandlungsgerichts fällt während des Verlassenschaftsverfahrens, auch wenn minderjährige Erben vorhanden sind, die Ermächtigung der Verlassenschaft zur Erhebung einer Klage auf Herabsetzung einer auf den Nachlaß übergegangenen Unterhaltsschuld. Entscheidungstexte 1 Ob 799/81 Entscheidungstext OGH 13.01.1982 1 Ob 799/81 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §274AußStrG §27AußStrG §77 Z3
Rechtssatz: In den Fällen, in welchen nur die Tätigkeit des Kurators beendet werden soll, die Kuratel selbst aber weiter dauert, ist die Enthebung des Kurators erforderlich. Der vom Verlassenschaftsgericht bestellte Substitutionskurator hat daher trotz der Beendigung der Abhandlung die Rechte der nicht geborenen Nacherben wahrzunehmen, wenn auch ab diesem Zeitpunkt die Aufsicht über diese Pflegschaft nic... mehr lesen...
Norm: ABGB §810AußStrG §27AußStrG §78 BAußStrG §145 CAußStrG 2005 §173 Abs1
Rechtssatz: Das Verlassenschaftsgericht ist jederzeit berufen, das zur Ordnung der Sache Erforderliche von Amts wegen vorzukehren. Insbesonders ist es verpflichtet zur ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses das Zweckentsprechende zu verfügen. Können sich Miterben über die Nachlassverwaltung nicht einigen, hat das Verlassenschaftsgericht einen Verwalter zu bestellen. ... mehr lesen...
Norm: ABGB §233 AAußStrG §27AußStrG §145 BAußStrG §145 DEVHGB Art7 Nr17HGB §105HGB §139
Rechtssatz: Die Aufnahme eines Darlehens zum Fortbetrieb eines ererbten Unternehmers durch einen minderjährigen (Mit-)Erben bedarf nach § 27 AußStrG keiner vormundschaftsbehördlichen Genehmigung; die abhandlungsbehördliche Genehmigung genügt. Entscheidungstexte 5 Ob 157/70 Entscheidungstext OGH 11.11... mehr lesen...
Norm: AußStrG §1 B3aAußStrG §27
Rechtssatz: Die Entscheidung über die Auslegung einer Testamentsbestimmung darüber, welche Vermächtnisse gebühren, steht dem Verlassenschaftsrichter nicht zu. Entscheidungstexte 6 Ob 97/69 Entscheidungstext OGH 30.04.1969 6 Ob 97/69 SZ 42/69 6 Ob 525/78 Entscheidungstext OGH 16.02.1978 6 Ob 525/78 ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §274.DVEheG §14 Abs2
Rechtssatz: Zum Vorliegen der österreichischen Gerichtsbarkeit zur Prüfung der Kostenansprüche des Erbenmachthabers, wenn minderjährige Erben vorhanden sind. Entscheidungstexte 1 Ob 43/63 Entscheidungstext OGH 08.05.1963 1 Ob 43/63 NZ 1964,136 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OG... mehr lesen...
Norm: AußStrG §16 BIII2aAußStrG §27
Rechtssatz: Offenbare Gesetzwidrigkeit, wenn ohne Vorliegen einer Voraussetzung des § 27 AußStrG ein Kollisionskurator bestellt wird. Entscheidungstexte 3 Ob 374/56 Entscheidungstext OGH 11.07.1956 3 Ob 374/56 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0085792 ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §274.DVEheG §14 Abs1
Rechtssatz: Nichtigkeit der Genehmigung eines Erbteilungsübereinkommens hinsichtlich eines minderjährigen Deutschen. Entscheidungstexte 3 N 25/54 Entscheidungstext OGH 01.12.1954 3 N 25/54 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0007587 Dokumentnummer ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §274.DVEheG §14
Rechtssatz: Die im § 14 der 4. DVEheG enthaltene Zuständigkeitsnorm legt lediglich die Voraussetzungen fest, unter denen eine Vormundschaft oder eine Pflegschaft im Inland über einen Ausländer geführt werden kann. Er beschränkt hiebei in keiner Weise die Befugnisses des inländischen Verlassenschaftgerichtes, dessen Kompetenz, soweit sie sich auf das eigentliche Verlassenschaftsverfahren bezieht, grundsätzlich auch ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §2 Abs1 AAußStrG §27AußStrG §43
Rechtssatz: Aufforderung an die Vormünderin mj Erben durch das Abhandlungsgericht, die in den Nachlaß gehörigen Schmuckstücke binnen 14 Tagen bei Gericht zu erlegen. Entscheidungstexte 3 Ob 673/53 Entscheidungstext OGH 28.10.1953 3 Ob 673/53 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:... mehr lesen...
Norm: ABGB §223AußStrG §27HGB §131 Z4HGB §143
Rechtssatz: Für die amtswegige Eintragung des Ausscheidens eines verstorbenen Gesellschafter ist Voraussetzung, daß der Mitwirkung der Erben besondere Hindernisse entgegenstehen. Vor der Einantwortung bedarf die Anmeldung der abhandlungs-, allenfalls auch der pflegschaftsbehördlichen Genehmigung. Entscheidungstexte 2 Ob 575/51 Entscheidungs... mehr lesen...