§ 191 AußStrG

Außerstreitgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.08.2015 bis 31.12.9999

V Über Einwände gegen die Authentizität einer öffentlichen Urkunde nach Art. Hauptstück

Freiwillige Feilbietung

Gegenstand der freiwilligen Feilbietung

§ 19159 Abs. Liegenschaften, Superädifikate und Baurechte können nur auf Antrag des Eigentümers durch das Gericht freiwillig feilgeboten werden2 EuErbVO ist nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu entscheiden.

Stand vor dem 31.12.2008

In Kraft vom 01.01.2005 bis 31.12.2008

V Über Einwände gegen die Authentizität einer öffentlichen Urkunde nach Art. Hauptstück

Freiwillige Feilbietung

Gegenstand der freiwilligen Feilbietung

§ 19159 Abs. Liegenschaften, Superädifikate und Baurechte können nur auf Antrag des Eigentümers durch das Gericht freiwillig feilgeboten werden2 EuErbVO ist nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu entscheiden.