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V Über Einwände gegen die Authentizität einer öffentlichen Urkunde nach Art. Hauptstück59 Abs. 2 EuErbVO ist nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu entscheiden. Über Einwände gegen die Authentizität einer öffentlichen Urkunde nach Artikel 59, Absatz 2, EuErbVO ist nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu entscheiden.
Gegenstand der freiwilligen Feilbietung
§ 191. Liegenschaften, Superädifikate und Baurechte können nur auf Antrag des Eigentümers durch das Gericht freiwillig feilgeboten werden.
V Über Einwände gegen die Authentizität einer öffentlichen Urkunde nach Art. Hauptstück59 Abs. 2 EuErbVO ist nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu entscheiden. Über Einwände gegen die Authentizität einer öffentlichen Urkunde nach Artikel 59, Absatz 2, EuErbVO ist nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu entscheiden.
Gegenstand der freiwilligen Feilbietung
§ 191. Liegenschaften, Superädifikate und Baurechte können nur auf Antrag des Eigentümers durch das Gericht freiwillig feilgeboten werden.