§ 191 AußStrG Einwände gegen die Authentizität einer öffentlichen Urkunde in Verlassenschaftssachen

Außerstreitgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.08.2015 bis 31.12.9999
§ 191.Paragraph 191,

V Über Einwände gegen die Authentizität einer öffentlichen Urkunde nach Art. Hauptstück59 Abs. 2 EuErbVO ist nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu entscheiden. Über Einwände gegen die Authentizität einer öffentlichen Urkunde nach Artikel 59, Absatz 2, EuErbVO ist nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu entscheiden.

Freiwillige Feilbietung

Gegenstand der freiwilligen Feilbietung

§ 191. Liegenschaften, Superädifikate und Baurechte können nur auf Antrag des Eigentümers durch das Gericht freiwillig feilgeboten werden.

Stand vor dem 31.12.2008

In Kraft vom 01.01.2005 bis 31.12.2008
§ 191.Paragraph 191,

V Über Einwände gegen die Authentizität einer öffentlichen Urkunde nach Art. Hauptstück59 Abs. 2 EuErbVO ist nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu entscheiden. Über Einwände gegen die Authentizität einer öffentlichen Urkunde nach Artikel 59, Absatz 2, EuErbVO ist nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu entscheiden.

Freiwillige Feilbietung

Gegenstand der freiwilligen Feilbietung

§ 191. Liegenschaften, Superädifikate und Baurechte können nur auf Antrag des Eigentümers durch das Gericht freiwillig feilgeboten werden.