Norm: AußStrG 2005 §172AußStrG 2005 §186 Abs1
Rechtssatz: Die Ausstellung einer Amtsbestätigung für die erbsantrittserklärten Erben gemäß § 172 AußStrG ist gänzlich an den Gerichtskommissär ausgelagert, eine Ausstellung durch das Gericht ist nicht vorgesehen. Entscheidungstexte 10 Ob 3/07z Entscheidungstext OGH 27.11.2007 10 Ob 3/07z Beisatz: Dies gilt auch im Fall der schriftlich... mehr lesen...
Norm: ABGB §810AußStrG §172GKTG §17
Rechtssatz: Für die Ausstellung einer Amtsbestätigung im Sinne der §§ 810 ABGB, 172 AußStrG gebührt dem Gerichtskommissär eine Gebühr gemäß § 17 GKTG. Durch die Außerstreitrechtsreform wurden dem Gerichtskommissär zusätzliche Aufgaben übertragen. Der Gesetzgeber hat es allerdings unterlassen, auch im Gerichtskommisionstarifgesetz (GKTG) Anpassungen vorzunehmen. Dies kann nicht dahingehend gedeutet werden, das... mehr lesen...
Norm: GKTG §17AußStrG §172
Rechtssatz: Erbringt der Gerichtskommissär im Zuge der Verlassenschaftsabhandlung nur Teilleistungen (etwa bei schriftlicher Abhandlungspflege), so steht ihm für die Ausstellung einer Amtsbestätigung gem. § 172 AußStrG eine gesonderte Gebühr zu. Entscheidungstexte 21 R 574/05s Entscheidungstext LG Salzburg 13.03.2006 21 R 574/05s ... mehr lesen...
Norm: ABGB §613AußStrG §172AußStrG §173JN §1 RJ
Rechtssatz: Die Prüfung des vom Vorerben gelegten Endausweises obliegt dem Abhandlungsgericht im außerstreitigen Verfahren. Entscheidungstexte 1 Ob 765/54 Entscheidungstext OGH 27.10.1954 1 Ob 765/54 SZ 27/266 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0008307... mehr lesen...
Norm: AußStrG §172
Rechtssatz: Wenn das Abhandlungsgericht die Erbserklärung annimmt und hinzufügt, daß die zugunsten einer anderen Person angefordnete fideikommissarische Substitution, die anläßlich der Verbücherung der Einantwortungsurkunde grundbücherlich sicherzustellen sein wird, zur Kenntnis genommen wird, so ist dies keine Entscheidung, sondern eine programmatische Erklärung, die nicht in materieller Rechtskraft erwachsen kann. ... mehr lesen...