§ 155 AußStrG

Außerstreitgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsÜbersteigt der Wert der Aktiven voraussichtlich 45 000 Euro, so hat der Gerichtskommissär vor der Überlassung an Zahlungs statt die aktenkundigen Gläubiger und jene aktenkundigen Personen, die als Erben oder NoterbenPflichtteilberechtigte in Frage kommen, zu verständigen, soweit deren Aufenthalt bekannt ist, und ihnen Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
  2. (2)Absatz 2Übersteigt der Wert der Aktiven voraussichtlich 2025 000 Euro, so sind die Verlassenschaftsgläubiger einzuberufenaufzufordern (§ 174).Übersteigt der Wert der Aktiven voraussichtlich 2025 000 Euro, so sind die Verlassenschaftsgläubiger einzuberufenaufzufordern (Paragraph 174,).
  3. (3)Absatz 3Der Beschluss auf Überlassung an Zahlungs statt hat zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsdie Gegenstände, die übergeben werden;
    2. 2.Ziffer 2Vor- und Familiennamen sowie Anschrift der Personen, denen die Gegenstände an Zahlungs statt überlassen werden;
    3. 3.Ziffer 3welche Forderungen dadurch berichtigt werden sollen;
    4. 4.Ziffer 4allenfalls zur bücherlichen Durchführung erforderliche sonstige Angaben.

Stand vor dem 31.12.2016

In Kraft vom 01.01.2005 bis 31.12.2016
  1. (1)Absatz einsÜbersteigt der Wert der Aktiven voraussichtlich 45 000 Euro, so hat der Gerichtskommissär vor der Überlassung an Zahlungs statt die aktenkundigen Gläubiger und jene aktenkundigen Personen, die als Erben oder NoterbenPflichtteilberechtigte in Frage kommen, zu verständigen, soweit deren Aufenthalt bekannt ist, und ihnen Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
  2. (2)Absatz 2Übersteigt der Wert der Aktiven voraussichtlich 2025 000 Euro, so sind die Verlassenschaftsgläubiger einzuberufenaufzufordern (§ 174).Übersteigt der Wert der Aktiven voraussichtlich 2025 000 Euro, so sind die Verlassenschaftsgläubiger einzuberufenaufzufordern (Paragraph 174,).
  3. (3)Absatz 3Der Beschluss auf Überlassung an Zahlungs statt hat zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsdie Gegenstände, die übergeben werden;
    2. 2.Ziffer 2Vor- und Familiennamen sowie Anschrift der Personen, denen die Gegenstände an Zahlungs statt überlassen werden;
    3. 3.Ziffer 3welche Forderungen dadurch berichtigt werden sollen;
    4. 4.Ziffer 4allenfalls zur bücherlichen Durchführung erforderliche sonstige Angaben.