Norm: AußStrG 2005 §153 Abs2AußStrG 2005 §154AußStrG 2005 §155
Rechtssatz: Für die Überlassung an Zahlungs statt ist ein ausdrücklicher Antrag des Gläubigers, dem die Aktiven einer überschuldeten Verlassenschaft überlassen werden sollen, jedenfalls dann erforderlich, wenn mit den überlassenen Vermögenswerten auch Belastungen verbunden sein können. Eine ohne (aufrechten) Antrag erfolgte Überlassung an Zahlungs statt ist ersatzlos aufzuheben. ... mehr lesen...