Norm: AußStrG §73KO §46AußStrG 2005 §154 Abs2
Rechtssatz: Als Masseforderungen kommen, zumal der Begriff dem Außerstreitgesetz fremd ist, bei sinngemäßer Anwendung des § 46 KO nur die dort aufgezählten Forderungen in Betracht. Entscheidungstexte 1 Ob 290/75 Entscheidungstext OGH 05.11.1975 1 Ob 290/75 SZ 48/118 4 Ob 83/77 Entscheidu... mehr lesen...
Norm: AußStrG §73KO §46AußStrG 2005 §154 Abs2
Rechtssatz: Bei der kridamäßigen Aufteilung des Nachlasses sind die Mietzinse für die Wohnung der Erblasserin nach ihrem Tode bis zur Beendigung des Mietverhältnisses sowie die den Vermietern zwecks Durchsetzung ihres Räumungsanspruches gegenüber der Verlassenschaft auflaufenden Kosten als Masseforderungen zu behandeln. Entscheidungstexte 2 Ob ... mehr lesen...