§ 54 AufEiPVO

Aufnahms- und Eignungsprüfungen

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.01.2024 bis 31.12.9999
Auf die Auswahl der Aufgabenstellungen, die Durchführung der schriftlichen und der mündlichen Prüfung, die Beurteilung der Leistungen bei der Aufnahmsprüfung, die Verhinderung und den Rücktritt des Prüfungskandidaten und das Zeugnis finden die §§ 8 bis 14 Anwendung, § 10 jedoch nur insoweit, als er sich auf die mündliche Prüfung bezieht, § 12 Abs. 1 mit der Einschränkung, daß die dort angeführten Bestimmungen des § 12 Abs. 1 Z 4 und des § 13 der Verordnung BGBl. Nr. 371/1974 über die Leistungsbeurteilung in Pflichtschulen sowie mittleren und höheren Schulen nicht anzuwenden sind.

  1. (1)Absatz einsKann eine Aufnahmsbewerberin bzw. ein Aufnahmsbewerber wegen Platzmangels nicht in die Schule aufgenommen werden, so ist ihr bzw. ihm auf Verlangen ein Zeugnis über die Einzelbeurteilungen und die Gesamtbeurteilung auszustellen.
  2. (2)Absatz 2Das Zeugnisformular für das Zeugnis über die Eignungsprüfung ist entsprechend der einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlage 1 zu gestalten.

Stand vor dem 20.04.2017

In Kraft vom 24.05.1985 bis 20.04.2017
Auf die Auswahl der Aufgabenstellungen, die Durchführung der schriftlichen und der mündlichen Prüfung, die Beurteilung der Leistungen bei der Aufnahmsprüfung, die Verhinderung und den Rücktritt des Prüfungskandidaten und das Zeugnis finden die §§ 8 bis 14 Anwendung, § 10 jedoch nur insoweit, als er sich auf die mündliche Prüfung bezieht, § 12 Abs. 1 mit der Einschränkung, daß die dort angeführten Bestimmungen des § 12 Abs. 1 Z 4 und des § 13 der Verordnung BGBl. Nr. 371/1974 über die Leistungsbeurteilung in Pflichtschulen sowie mittleren und höheren Schulen nicht anzuwenden sind.

  1. (1)Absatz einsKann eine Aufnahmsbewerberin bzw. ein Aufnahmsbewerber wegen Platzmangels nicht in die Schule aufgenommen werden, so ist ihr bzw. ihm auf Verlangen ein Zeugnis über die Einzelbeurteilungen und die Gesamtbeurteilung auszustellen.
  2. (2)Absatz 2Das Zeugnisformular für das Zeugnis über die Eignungsprüfung ist entsprechend der einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlage 1 zu gestalten.

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