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Auf die Auswahl der Aufgabenstellungen, die Durchführung der schriftlichen und der mündlichen Prüfung, die Beurteilung der Leistungen bei der Aufnahmsprüfung, die Verhinderung und den Rücktritt des Prüfungskandidaten und das Zeugnis finden die §§ 8 bis 14 Anwendung, § 10 jedoch nur insoweit, als er sich auf die mündliche Prüfung bezieht, § 12 Abs. 1 mit der Einschränkung, daß die dort angeführten Bestimmungen des § 12 Abs. 1 Z 4 und des § 13 der Verordnung BGBl. Nr. 371/1974 über die Leistungsbeurteilung in Pflichtschulen sowie mittleren und höheren Schulen nicht anzuwenden sind. Auf die Auswahl der Aufgabenstellungen, die Durchführung der schriftlichen und der mündlichen Prüfung, die Beurteilung der Leistungen bei der Aufnahmsprüfung, die Verhinderung und den Rücktritt des Prüfungskandidaten und das Zeugnis finden die Paragraphen 8 bis 14 Anwendung, Paragraph 10, jedoch nur insoweit, als er sich auf die mündliche Prüfung bezieht, Paragraph 12, Absatz eins, mit der Einschränkung, daß die dort angeführten Bestimmungen des Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 4 und des Paragraph 13, der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 371 aus 1974, über die Leistungsbeurteilung in Pflichtschulen sowie mittleren und höheren Schulen nicht anzuwenden sind.
Auf die Auswahl der Aufgabenstellungen, die Durchführung der schriftlichen und der mündlichen Prüfung, die Beurteilung der Leistungen bei der Aufnahmsprüfung, die Verhinderung und den Rücktritt des Prüfungskandidaten und das Zeugnis finden die §§ 8 bis 14 Anwendung, § 10 jedoch nur insoweit, als er sich auf die mündliche Prüfung bezieht, § 12 Abs. 1 mit der Einschränkung, daß die dort angeführten Bestimmungen des § 12 Abs. 1 Z 4 und des § 13 der Verordnung BGBl. Nr. 371/1974 über die Leistungsbeurteilung in Pflichtschulen sowie mittleren und höheren Schulen nicht anzuwenden sind. Auf die Auswahl der Aufgabenstellungen, die Durchführung der schriftlichen und der mündlichen Prüfung, die Beurteilung der Leistungen bei der Aufnahmsprüfung, die Verhinderung und den Rücktritt des Prüfungskandidaten und das Zeugnis finden die Paragraphen 8 bis 14 Anwendung, Paragraph 10, jedoch nur insoweit, als er sich auf die mündliche Prüfung bezieht, Paragraph 12, Absatz eins, mit der Einschränkung, daß die dort angeführten Bestimmungen des Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 4 und des Paragraph 13, der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 371 aus 1974, über die Leistungsbeurteilung in Pflichtschulen sowie mittleren und höheren Schulen nicht anzuwenden sind.