Mit der Vollziehung dieses Gesetzes ist, soweit sie nicht gemäß § 8 der Provisorischen Staatsregierung zukommt, das Staatsamt für Justiz betraut. Mit der Vollziehung dieses Gesetzes ist, soweit sie nicht gemäß Paragraph 8, der Provisorischen Staatsregierung zukommt, das Staatsamt für Justiz betraut.
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