§ 9 AufEinG

AufEinG - Aufhebung von Strafurteilen und Einstellung von Strafverfahren

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Mit der Vollziehung dieses Gesetzes ist, soweit sie nicht gemäß § 8 der Provisorischen Staatsregierung zukommt, das Staatsamt für Justiz betraut.

In Kraft seit 10.07.1945 bis 31.12.9999
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