§ 2 AufEinG

AufEinG - Aufhebung von Strafurteilen und Einstellung von Strafverfahren

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Strafverfahren, die wegen der im § 1 angeführten strafbaren Handlungen derzeit noch anhängig sind, sind einzustellen.

In Kraft seit 10.07.1945 bis 31.12.9999
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