Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.03.2025
Paragraph 2,
Strafverfahren, die wegen der im § 1 angeführten strafbaren Handlungen derzeit noch anhängig sind, sind einzustellen. Strafverfahren, die wegen der im Paragraph eins, angeführten strafbaren Handlungen derzeit noch anhängig sind, sind einzustellen.
In Kraft seit 10.07.1945 bis 31.12.9999
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