§ 5 AufEinG

AufEinG - Aufhebung von Strafurteilen und Einstellung von Strafverfahren

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.12.2024

(1) Der Beschluß ist in nichtöffentlicher Sitzung nach Anhörung des Staatsanwaltes zu fassen.

(2) Gegen die Entscheidung steht dem Verurteilten und dem Staatsanwalt die Beschwerde offen. Sie ist binnen drei Tagen zu erheben und hat aufschiebende Wirkung.

In Kraft seit 10.07.1945 bis 31.12.9999
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