Verurteilungen von österreichischen Staatsangehörigen, gleichgültig, ob innerhalb oder außerhalb des Staatsgebietes der Republik Österreich, gelten als nicht erfolgt,
a) | wenn sie nach den Bestimmungen gegen Hoch- und Landesverrat (§§ 80 bis 83, 85, 88, 90a bis 90i, 91, 91a und b, 92, 92a bis f RStGB.) oder der Verordnung über das Sonderstrafrecht im Kriege und bei besonderem Einsatz (Kriegssonderstrafrechtsverordnung) vom 17. August 1938, Deutsches RGBl. 1939, I S. 1455, ergangen sind und die Handlung gegen die nationalsozialistische Herrschaft oder auf die Wiederherstellung eines unabhängigen Staates Österreich gerichtet war, | |||||||||
b) | wenn sie nach § 5, Abs. (1) bis (3), des Gesetzes zum Schutz des deutschen Blutes und der deutschen Ehre vom 15. September 1935, Deutsches RGBl. I S. 1146, nach dem Gesetz gegen heimtückische Angriffe auf Staat und Partei und zum Schutz der Parteiuniform vom 20. Dezember 1934, Deutsches RGBl. I S. 1269, oder nach der Verordnung über außerordentliche Rundfunkmaßnahmen vom 1. September 1939, Deutsches RGBl. I S.1683, ergangen sind. |
0 Kommentare zu § 1 AufEinG