Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.03.2025
(1)Absatz einsIst jemand wegen strafbarer Handlungen der im § 1 angeführten Art im Zusammentreffen mit anderen strafbaren Handlungen verurteilt worden, so bleibt der Schuldspruch wegen der anderen strafbaren Handlungen aufrecht; dagegen tritt das Urteil im Punkte der Strafe außer Kraft.Ist jemand wegen strafbarer Handlungen der im Paragraph eins, angeführten Art im Zusammentreffen mit anderen strafbaren Handlungen verurteilt worden, so bleibt der Schuldspruch wegen der anderen strafbaren Handlungen aufrecht; dagegen tritt das Urteil im Punkte der Strafe außer Kraft.
(2)Absatz 2Über die wegen der anderen strafbaren Handlungen zu verhängende Strafe ist in einer neuen Hauptverhandlung durch Urteil zu erkennen.
In Kraft seit 10.07.1945 bis 31.12.9999
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