Ist im Falle des § 3 die Verurteilung auch wegen einer strafbaren Handlung ergangen, die nur auf Begehren eines Beteiligten verfolgt werden kann (§ 2 StPO.), so ist der Beschluß (§ 4) auch dem Privatankläger zuzustellen. Dieser ist auch von dem Zeitpunkte der neu anzuordnenden Hauptverhandlung zu verständigen. Ist im Falle des Paragraph 3, die Verurteilung auch wegen einer strafbaren Handlung ergangen, die nur auf Begehren eines Beteiligten verfolgt werden kann (Paragraph 2, StPO.), so ist der Beschluß (Paragraph 4,) auch dem Privatankläger zuzustellen. Dieser ist auch von dem Zeitpunkte der neu anzuordnenden Hauptverhandlung zu verständigen.
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