Gesamte Rechtsvorschrift AufEinG

Aufhebung von Strafurteilen und Einstellung von Strafverfahren

AufEinG
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Stand der Gesetzesgebung: 08.09.2017

§ 1 AufEinG


Paragraph eins,

Verurteilungen von österreichischen Staatsangehörigen, gleichgültig, ob innerhalb oder außerhalb des Staatsgebietes der Republik Österreich, gelten als nicht erfolgt,

  1. a)Litera awenn sie nach den Bestimmungen gegen Hoch- und Landesverrat (§§ 80 bis 83, 85, 88, 90a bis 90i, 91, 91a und b, 92, 92a bis f RStGB.) oder der Verordnung über das Sonderstrafrecht im Kriege und bei besonderem Einsatz (Kriegssonderstrafrechtsverordnung) vom 17. August 1938, Deutsches RGBl. 1939, I S. 1455, ergangen sind und die Handlung gegen die nationalsozialistische Herrschaft oder auf die Wiederherstellung eines unabhängigen Staates Österreich gerichtet war,wenn sie nach den Bestimmungen gegen Hoch- und Landesverrat (Paragraphen 80 bis 83, 85, 88, 90a bis 90i, 91, 91a und b, 92, 92a bis f RStGB.) oder der Verordnung über das Sonderstrafrecht im Kriege und bei besonderem Einsatz (Kriegssonderstrafrechtsverordnung) vom 17. August 1938, Deutsches RGBl. 1939, römisch eins Sitzung 1455, ergangen sind und die Handlung gegen die nationalsozialistische Herrschaft oder auf die Wiederherstellung eines unabhängigen Staates Österreich gerichtet war,
  2. b)Litera bwenn sie nach § 5, Abs. (1) bis (3), des Gesetzes zum Schutz des deutschen Blutes und der deutschen Ehre vom 15. September 1935, Deutsches RGBl. I S. 1146, nach dem Gesetz gegen heimtückische Angriffe auf Staat und Partei und zum Schutz der Parteiuniform vom 20. Dezember 1934, Deutsches RGBl. I S. 1269, oder nach der Verordnung über außerordentliche Rundfunkmaßnahmen vom 1. September 1939, Deutsches RGBl. I S.1683, ergangen sind.wenn sie nach Paragraph 5,, Abs. (1) bis (3), des Gesetzes zum Schutz des deutschen Blutes und der deutschen Ehre vom 15. September 1935, Deutsches RGBl. römisch eins Sitzung 1146, nach dem Gesetz gegen heimtückische Angriffe auf Staat und Partei und zum Schutz der Parteiuniform vom 20. Dezember 1934, Deutsches RGBl. römisch eins Sitzung 1269, oder nach der Verordnung über außerordentliche Rundfunkmaßnahmen vom 1. September 1939, Deutsches RGBl. römisch eins S.1683, ergangen sind.

§ 2 AufEinG


Paragraph 2,

Strafverfahren, die wegen der im § 1 angeführten strafbaren Handlungen derzeit noch anhängig sind, sind einzustellen. Strafverfahren, die wegen der im Paragraph eins, angeführten strafbaren Handlungen derzeit noch anhängig sind, sind einzustellen.

§ 3 AufEinG


  1. (1)Absatz einsIst jemand wegen strafbarer Handlungen der im § 1 angeführten Art im Zusammentreffen mit anderen strafbaren Handlungen verurteilt worden, so bleibt der Schuldspruch wegen der anderen strafbaren Handlungen aufrecht; dagegen tritt das Urteil im Punkte der Strafe außer Kraft.Ist jemand wegen strafbarer Handlungen der im Paragraph eins, angeführten Art im Zusammentreffen mit anderen strafbaren Handlungen verurteilt worden, so bleibt der Schuldspruch wegen der anderen strafbaren Handlungen aufrecht; dagegen tritt das Urteil im Punkte der Strafe außer Kraft.
  2. (2)Absatz 2Über die wegen der anderen strafbaren Handlungen zu verhängende Strafe ist in einer neuen Hauptverhandlung durch Urteil zu erkennen.

§ 4 AufEinG


  1. (1)Absatz einsDas Gericht stellt von Amts wegen oder auf Antrag mit Beschluß fest, daß die Verurteilung wegen der im § 1 bezeichneten strafbaren Handlungen als nicht erfolgt gilt, im Falle eines Zusammentreffens im Sinne des § 3 auch, daß das Urteil im Punkte der Strafe außer Kraft getreten ist. In letzterem Falle ordnet es gleichzeitig die neue Hauptverhandlung an.Das Gericht stellt von Amts wegen oder auf Antrag mit Beschluß fest, daß die Verurteilung wegen der im Paragraph eins, bezeichneten strafbaren Handlungen als nicht erfolgt gilt, im Falle eines Zusammentreffens im Sinne des Paragraph 3, auch, daß das Urteil im Punkte der Strafe außer Kraft getreten ist. In letzterem Falle ordnet es gleichzeitig die neue Hauptverhandlung an.
  2. (2)Absatz 2Für die Beschlußfassung ist in den Fällen, in denen sich der Sitz des Urteilsgerichtes außerhalb des Gebietes der Republik Österreich befindet, der Gerichtshof erster Instanz zuständig, in dessen Sprengel der Verurteilte seinen Wohnsitz oder Aufenthalt hat, oder, wenn ein solches Gericht fehlt, das Landesgericht für Strafsachen Wien.

§ 5 AufEinG


  1. (1)Absatz einsDer Beschluß ist in nichtöffentlicher Sitzung nach Anhörung des Staatsanwaltes zu fassen.
  2. (2)Absatz 2Gegen die Entscheidung steht dem Verurteilten und dem Staatsanwalt die Beschwerde offen. Sie ist binnen drei Tagen zu erheben und hat aufschiebende Wirkung.

§ 6 AufEinG


Paragraph 6,

Ist im Falle des § 3 die Verurteilung auch wegen einer strafbaren Handlung ergangen, die nur auf Begehren eines Beteiligten verfolgt werden kann (§ 2 StPO.), so ist der Beschluß (§ 4) auch dem Privatankläger zuzustellen. Dieser ist auch von dem Zeitpunkte der neu anzuordnenden Hauptverhandlung zu verständigen. Ist im Falle des Paragraph 3, die Verurteilung auch wegen einer strafbaren Handlung ergangen, die nur auf Begehren eines Beteiligten verfolgt werden kann (Paragraph 2, StPO.), so ist der Beschluß (Paragraph 4,) auch dem Privatankläger zuzustellen. Dieser ist auch von dem Zeitpunkte der neu anzuordnenden Hauptverhandlung zu verständigen.

§ 7 AufEinG


Paragraph 7,

Entschädigungs- und Rückersatzansprüche können auf Grund dieses Gesetzes nicht erhoben werden.

§ 8 AufEinG


Paragraph 8,

Die Provisorische Staatsregierung ist ermächtigt, zu verordnen, daß die Bestimmungen der §§ 1 und 2 auch für Verurteilungen und Strafverfahren zu gelten haben, die wegen Zuwiderhandlung gegen andere Rechtsvorschriften typisch nationalsozialistischer Prägung erfolgt oder eingeleitet sind. Die Provisorische Staatsregierung ist ermächtigt, zu verordnen, daß die Bestimmungen der Paragraphen eins und 2 auch für Verurteilungen und Strafverfahren zu gelten haben, die wegen Zuwiderhandlung gegen andere Rechtsvorschriften typisch nationalsozialistischer Prägung erfolgt oder eingeleitet sind.

§ 9 AufEinG


Paragraph 9,

Mit der Vollziehung dieses Gesetzes ist, soweit sie nicht gemäß § 8 der Provisorischen Staatsregierung zukommt, das Staatsamt für Justiz betraut. Mit der Vollziehung dieses Gesetzes ist, soweit sie nicht gemäß Paragraph 8, der Provisorischen Staatsregierung zukommt, das Staatsamt für Justiz betraut.

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