Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.04.2025
(1)Absatz einsAnsprüche, die der überlassenen Arbeitskraft nach dem Arbeitskräfteüberlassungsgesetz oder nach anderen zwingenden Rechtsvorschriften zustehen, können vertraglich nicht ausgeschlossen werden.
(2)Absatz 2Vereinbarungen zwischen dem Überlasser und dem Beschäftiger, die der Umgehung gesetzlicher Bestimmungen zum Schutz der Arbeitskraft dienen, sind verboten.
In Kraft seit 01.07.1988 bis 31.12.9999
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