§ 9 AÜG Streik und Aussperrung

AÜG - Arbeitskräfteüberlassungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Die Überlassung von Arbeitskräften in Betriebe, die von Streik oder Aussperrung betroffen sind, ist verboten.

In Kraft seit 01.07.1988 bis 31.12.9999
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