Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.04.2025
(1)Absatz einsFür die Beurteilung, ob eine Überlassung von Arbeitskräften vorliegt, ist der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend.
(2)Absatz 2Arbeitskräfteüberlassung liegt insbesondere auch vor, wenn die Arbeitskräfte ihre Arbeitsleistung im Betrieb des Werkbestellers in Erfüllung von Werkverträgen erbringen, aber
1.Ziffer einskein von den Produkten, Dienstleistungen und Zwischenergebnissen des Werkbestellers abweichendes, unterscheidbares und dem Werkunternehmer zurechenbares Werk herstellen oder an dessen Herstellung mitwirken oder
2.Ziffer 2die Arbeit nicht vorwiegend mit Material und Werkzeug des Werkunternehmers leisten oder
3.Ziffer 3organisatorisch in den Betrieb des Werkbestellers eingegliedert sind und dessen Dienst- und Fachaufsicht unterstehen oder
4.Ziffer 4der Werkunternehmer nicht für den Erfolg der Werkleistung haftet.
In Kraft seit 01.07.1988 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 4 AÜG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 4 AÜG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 4 AÜG