Norm: ABGB §879 Abs1 CIIo5ABGB §879 Abs1 CIIsAÜG §8 Abs2
Rechtssatz: Eine Vereinbarung, nach der ein Beschäftiger dem Überlasser eine Konventionalstrafe zu zahlen hat, wenn er innerhalb einer gewissen Zeit nach Beendigung des Dienstverhältnisses eines Dienstnehmers zum Überlasser vorher überlassene Arbeitnehmer beschäftigt, ist nach § 8 Abs 2 AÜG verboten und damit wegen Gesetzwidrigkeit gemäß § 879 Abs 1 ABGB unwirksam. Ent... mehr lesen...