§ 7 AÜG

AÜG - Arbeitskräfteüberlassungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz, BGBl. Nr. 80/1965, und das Organhaftpflichtgesetz, BGBl. Nr. 181/1967, gelten sowohl zwischen dem Überlasser und der überlassenen Arbeitskraft als auch zwischen dem Beschäftiger und der überlassenen Arbeitskraft.

(2) § 332 Abs. 5 und § 333 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) gelten auch für die überlassenen Arbeitskräfte.

In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
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Insolvenz des Beschäftigers von wurzinra zum § 7 AÜG

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Wie ist die gesetzliche Regelung in Bezug auf Entgeltfortzahlung im Falle einer Insolvenz des Beschäftigers geregelt? mehr lesen...

§ 7 AÜG | 0 Antworten | 1294 Aufrufe | 22.10.10

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