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(1) Das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz, BGBl. Nr. 80/1965, und das Organhaftpflichtgesetz, BGBl. Nr. 181/1967, gelten sowohl zwischen dem Überlasser und der überlassenen Arbeitskraft als auch zwischen dem Beschäftiger und der überlassenen Arbeitskraft.
(2) § 332 Abs. 5 und § 333 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes gilt(ASVG) gelten auch für die überlassenen Arbeitskräfte.
(1) Das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz, BGBl. Nr. 80/1965, und das Organhaftpflichtgesetz, BGBl. Nr. 181/1967, gelten sowohl zwischen dem Überlasser und der überlassenen Arbeitskraft als auch zwischen dem Beschäftiger und der überlassenen Arbeitskraft.
(2) § 332 Abs. 5 und § 333 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes gilt(ASVG) gelten auch für die überlassenen Arbeitskräfte.