§ 7 AÜG Haftungsbeschränkung

Arbeitskräfteüberlassungsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDas Dienstnehmerhaftpflichtgesetz, BGBl. Nr. 80/1965, und das Organhaftpflichtgesetz, BGBl. Nr. 181/1967, gelten sowohl zwischen dem Überlasser und der überlassenen Arbeitskraft als auch zwischen dem Beschäftiger und der überlassenen Arbeitskraft.Das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 80 aus 1965,, und das Organhaftpflichtgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 181 aus 1967,, gelten sowohl zwischen dem Überlasser und der überlassenen Arbeitskraft als auch zwischen dem Beschäftiger und der überlassenen Arbeitskraft.
  2. (2)Absatz 2§ 332 Abs. 5 und § 333 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes gilt(ASVG) gelten auch für die überlassenen Arbeitskräfte.Paragraph 332, Absatz 5 und Paragraph 333, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes gilt(ASVG) gelten auch für die überlassenen Arbeitskräfte.

Stand vor dem 31.12.2012

In Kraft vom 01.07.1988 bis 31.12.2012
  1. (1)Absatz einsDas Dienstnehmerhaftpflichtgesetz, BGBl. Nr. 80/1965, und das Organhaftpflichtgesetz, BGBl. Nr. 181/1967, gelten sowohl zwischen dem Überlasser und der überlassenen Arbeitskraft als auch zwischen dem Beschäftiger und der überlassenen Arbeitskraft.Das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 80 aus 1965,, und das Organhaftpflichtgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 181 aus 1967,, gelten sowohl zwischen dem Überlasser und der überlassenen Arbeitskraft als auch zwischen dem Beschäftiger und der überlassenen Arbeitskraft.
  2. (2)Absatz 2§ 332 Abs. 5 und § 333 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes gilt(ASVG) gelten auch für die überlassenen Arbeitskräfte.Paragraph 332, Absatz 5 und Paragraph 333, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes gilt(ASVG) gelten auch für die überlassenen Arbeitskräfte.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten